![]()
Campus Kiel
Arnold-Heller-Straße 3
24105 Kiel
Telefon Kiel: 0431 597-0
Fax Kiel: -1178
Anfahrt und Lage
Campus Lübeck
Ratzeburger Allee 160
23538 Lübeck
Telefon Lübeck: 0451 500-0
Fax Lübeck: -3060
Anfahrt und Lage
Krankenhauskosten und Abrechnung
Bei Patienten, die über eine gesetzliche Krankenkasse versichert sind, erfolgt die Abrechnung direkt durch das UK S-H. Patienten, die beihilfeberechtigt sind und uns eine Auftragserteilung gemäß §§ 662 ff. BGB erteilt haben, reichen nach Erhalt der Rechnung diese bei ihrer zuständigen Beihilfestelle ein. Der Ausgleich der Rechnung erfolgt dann direkt durch die Beihilfestelle. Bei Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, ist der Rechnungsbetrag bereits um den Anteil ihres Versicherungsschutzes gekürzt.
Seit dem 1. Januar 2004 beträgt die Zuzahlungspflicht für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 39 Abs. 4 SGB V 10 Euro je Krankenhaustag. Die Zuzahlung ist für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.
Informationen über die Zahlungsmöglichkeiten erhalten Sie bei der Aufnahme.
Kosten für Wahlleistungen
Beim Abschluss des Behandlungsvertrages mit dem UKSH bieten wir Ihnen folgende kostenpflichtige Wahlleistungen zusätzlich an (abhängig von der freien Zimmerkapazität):
Unterkunftszuschläge Campus Kiel:
- Einbettzimmer -Komfortunterkunft (Kategorie 1) 93,96 €/Tag
- Zweibettzimmer -Komfortunterkunft (Kategorie 2) 53,12 €/ Tag
- Einbettzimmer -Normalkomfort (Kategorie 3) 88,10 €/ Tag
- Zweibettzimmer -Normalkomfort (Kategorie 4) 47,47 €/ Tag
- Mitnahme einer Begleitperson, medizinisch nicht angeordnet 45,00 €/Tag + ges. Mehrwertsteuer
Unterkunftzuschläge Campus Lübeck:
- Einbettzimmer mit Nasszelle (Kategorie 1) 69,65 €/ Tag
- Zweibettzimmer mit Nasszelle (Kategorie 2) 30,22 €/ Tag
- Einbettzimmer (Kategorie 3) 67,38 €/ Tag
- Zweibettzimmer (Kategorie 4) 27,97 €/ Tag
- Mitnahme einer Begleitperson, medizinisch nicht angeordnet, 45,00 €/Tag + ges. Mehrwertsteuer
Sollten Sie wahlärztliche Leistungen wünschen, müssen Sie neben der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zusätzlich eine gesonderte Vereinbarung mit den zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte abschließen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "Ärztliche Leistung" kann die Wahl nicht auf bestimmte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden.
Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Bei einer Leistungserbringung außerhalb unseres Krankenhauses erfolgt die Berechnung durch den Leistungsträger. Die Unterbringung im Einbett bzw. Zweibettzimmer kann auch aus medizinischen Gründen erforderlich werden. In einem solchen Fall werden dem Patienten die "Mehrkosten" nicht in Rechnung gestellt. Bei Interesse an den oben genannten Wahlleistungen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter aus der Aufnahme für Informationen gern zur Verfügung.
Bei der Aufnahme werden Sie im persönlichen Gespräch u. a. über die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungsvereinbarung, die ein Patient mit dem Universitätsklinikum abschließen kann, informiert. Da die privaten Krankenversicherungen heutzutage sehr viele unterschiedliche Tarife anbieten, sind unsere Mitarbeiter auf die korrekte Auskunft von Ihnen angewiesen.
Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass es allein in der Verantwortung des Patienten liegt, sich zu informieren, welche Leistungen von seiner Krankenkasse übernommen werden.
Während des stationären Aufenthaltes ist es jederzeit möglich, Widerspruch gegen die Wahlleistungsvereinbarung einzulegen d. h. ab einem bestimmten Tag von der Wahlleistungsvereinbarung zurück zu treten. Der vorher abgeschlossene Vertrag ist jedoch wirksam bis zum Aufheben des Vertrages.
Sie sind als Patient Vertragspartner des Krankenhauses und damit verpflichtet, sollte Ihre private Krankenversicherung die von Ihnen gewählte wahlärztliche Leistung nicht übernehmen, die Rechnung selbst zu tragen.

