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FFP2-Masken- und Testpflicht am UKSH ab 1.10.2022

Mittwoch, 28. September 2022

Mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft tretenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes gelten aufgrund der Bundesverordnung am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) neue Zutrittsregelungen.

Für alle Personen ab sechs Jahren gilt in den Gebäuden des UKSH ab dem 1. Oktober eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Ebenfalls ab dem 1. Oktober müssen alle Besucherinnen und Besucher, Begleitpersonen und externe Dienstleistende auf Nachfrage einen negativen Antigenschnelltest aus einem zertifizierten Testzentrum vorweisen.

Patientinnen und Patienten, die am UKSH ambulant oder tagesklinisch behandelt werden, sollten geimpft, genesen oder getestet sein.

Stationär aufzunehmende Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder jeden Alters) werden vor der stationären Aufnahme mit einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet. Dazu werden sie zwei Tage vor der tatsächlichen Aufnahme in eines der Testzentren des UKSH gebeten, so dass die stationäre Aufnahme bereits mit vorliegendem Testergebnis erfolgen kann. Die PCR-Tests in den UKSH-Testzentren sind für Patientinnen und Patienten, die stationär im UKSH aufgenommen werden, kostenfrei.

Die Einhaltung der Maskenpflicht und die Testnachweise werden stichprobenhaft überprüft. Das UKSH ist angehalten, bei einem Verstoß von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.

Weiterhin gilt, dass Patientinnen und Patienten pro Tag von einer Person für eine Stunde besucht werden dürfen. Wir bitten darum, dass sich nur wenige Besucherinnen und Besucher einer erkrankten Person täglich abwechseln.

Weitere Informationen zu den Regelungen für Patienten, Besucher und Begleitpersonen sowie den Angeboten der Testzentren finden Sie auf www.uksh.de

Verantwortlich für diese Presseinformation

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