Die gesetzliche Berichtspflicht für Unternehmen zu Nachhaltigkeitsthemen wurde in der Europäischen Union 2019 mit der Einrichtung des Green Deals beschlossen. Dieser enthält eine Strategie, Europa bis 2055 zum klimaneutralen Kontinent umzubauen (Paket „Fit für 55“, Juli 2021).
Die Wirtschaft soll ressourceneffizienter werden und bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstoßen, ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppeln und dabei weder Mensch noch Region im Stich lassen. Im europäischen Klimagesetz wurde sowohl die Verpflichtung der EU zu Klimaneutralität wie auch der im „Fit für 55“ festgelegte Plan verankert. Bis 2030 soll die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber den Werten von 1990 erfolgen. Dies soll durch die Verringerung des CO2-Ausstoßes, Bepreisung von Emissionen, Förderung erneuerbarer Energien und Energieeinsparungen, Investitionen in sauberen Verkehr und die Umwandlung in nationale Energie- und Klimapläne erfolgen.
2022 führte die EU die „Richtlinie 2022/2464/EU - Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) ein, die im Januar 2023 in Kraft trat. Es handelt sich um eine Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten muss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten erfolgen. Durch das in der EU eingesetzte sog. „Omnibus-Verfahren“ ändert sich der zeitliche Rahmen der Berichtserstattung, und voraussichtlich auch der Umfang der Berichtserstattung.
Der Nachhaltigkeitsbericht wird Teil des Lageberichtes der Unternehmen werden, was ihm die zustehende Bedeutung gibt und ihn mit dem Finanzbericht in der Wertigkeit gleichstellen soll.
In Deutschland wurde bereits 2017 das „CSR-Umsetzungsgesetz“ erlassen, dass das jährliche Reporting von wesentlichen nichtfinanziellen Aspekten fordert. Dazu gehören Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Mit der Einführung der CSRD wird dieses Gesetz abgelöst.