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Krankenhauskosten und Abrechnung

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, rechnet das UKSH die allgemeinen Krankenhauskosten direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung ist für jeden Patienten, der nicht von der Zuzahlung befreit ist oder das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag zu erheben. Die Zuzahlung ist für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

Sind Sie privat krankenversichert, rechnet das UKSH die allgemeinen Krankenhauskosten direkt mit Ihnen ab. Sofern Sie zusätzlich beihilfeberechtigt sind, reichen Sie bitte das Rechnungsduplikat bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle ein.

Die ggf. in Anspruch genommene Wahlleistung für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer stellt das UKSH Ihnen gesondert in Rechnung. Die Liquidation der in Anspruch genommenen Wahlleistungen „Chefärztliche Behandlung“ obliegt dem Chefarzt und erfolgt überwiegend durch ein privates Abrechnungsunternehmen. Die Behandlungskosten werden Ihnen je nach Versicherungstarif von Ihrer privaten Versicherung erstattet.

Informationen über die Zahlungsmöglichkeiten erhalten Sie bei der Aufnahme.

Kosten für Wahlleistungen

Beim Abschluss des Behandlungsvertrages mit dem UKSH bieten wir Ihnen folgende kostenpflichtige Wahlleistungen zusätzlich an (abhängig von der freien Zimmerkapazität):

Einbettzimmer Premium197 €/Tag
Zweibettzimmer Premium95 €/Tag
Einbettzimmer Komfort173 €/Tag
Zweibettzimmer Komfort89 €/Tag
Familienzimmer Geburtshilfe (sofern verfügbar)
bei Wahlleistung Komfort Einbettzimmer, inkl. MwSt227,75 €/Tag
ohne Wahlleistung Unterkunft, inkl. MwSt54,75 €/Tag

Mitaufnahme einer Begleitperson, medizinisch nicht angeordnet

Gesamt
(inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
54,56 €/Tag
Anteil Unterkunft
(zzgl. ermäßigter Umsatzsteuersatz)
41,23 €/Tag
Anteil Verpflegung
(zzgl. voller Umsatzsteuer)
8,77 €/Tag

Sollten Sie wahlärztliche Leistungen wünschen, müssen Sie neben der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zusätzlich eine gesonderte Vereinbarung mit den zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte abschließen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung "Ärztliche Leistung" kann die Wahl nicht auf bestimmte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden.

Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Bei einer Leistungserbringung außerhalb unseres Krankenhauses erfolgt die Berechnung durch den Leistungsträger. Die Unterbringung im Einbett bzw. Zweibettzimmer kann auch aus medizinischen Gründen erforderlich werden. In einem solchen Fall werden dem Patienten die "Mehrkosten" nicht in Rechnung gestellt. Bei Interesse an den oben genannten Wahlleistungen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter aus der Aufnahme für Informationen gern zur Verfügung.

Bei der Aufnahme werden Sie im persönlichen Gespräch u. a. über die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungsvereinbarung, die ein Patient mit dem Universitätsklinikum abschließen kann, informiert. Da die privaten Krankenversicherungen heutzutage sehr viele unterschiedliche Tarife anbieten, sind unsere Mitarbeiter auf die korrekte Auskunft von Ihnen angewiesen.

Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass es allein in der Verantwortung des Patienten liegt, sich zu informieren, welche Leistungen von seiner Krankenkasse übernommen werden.

Während des stationären Aufenthaltes ist es jederzeit möglich, Widerspruch gegen die Wahlleistungsvereinbarung einzulegen d. h. ab einem bestimmten Tag von der Wahlleistungsvereinbarung zurück zu treten. Der vorher abgeschlossene Vertrag ist jedoch wirksam bis zum Aufheben des Vertrages.

Sie sind als Patient Vertragspartner des Krankenhauses und damit verpflichtet, sollte Ihre private Krankenversicherung die von Ihnen gewählte wahlärztliche Leistung nicht übernehmen, die Rechnung selbst zu tragen.

In jedem Fall gelten für voll-, teil-, vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen sowei die ambulanten Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe die "Allgemeinen Vertragsbedingungen des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (AVB)". Die AVBs liegen in den Aufnahmen zur Einsicht aus und können Ihnen  ausgehändigt werden.