Maßgebliche Richtlinien
Diagnostische Proben sind infektiöse Materialien, da sie Krankheitserreger enthalten oder enthalten können. Sie werden daher in die UN-Gefahrenklasse 6.2 eingestuft und unterliegen beim Transport den dafür maßgeblichen Regelwerken „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model Regulations“ der Vereinten Nationen, dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“, sowie der „Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“ (GGVSE). Ergänzend sind die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Biostoffverordnung für den Umgang mit infektiösen Materialien zu berücksichtigen.
Generell werden Materialien der UN-Gefahrenklasse 6.2 als zumindest potentiell infektiös für Mensch und Tier angesehen und daher nach UN-Nr. 3373 klassifiziert. Eine Ausnahme stellen Proben von Patienten dar, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit einem Erreger der WHO-Risikogruppe 4 (direkte oder indirekte Übertragbarkeit von einem Individuum auf ein anderes ohne dass eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung verfügbar wäre, z.B. Ebola-Viren, Lassa-Viren, Pockenviren). Diese werden den ansteckungsgefährlichen Stoffen nach UN-Nr. 2814 zugeordnet und unterliegen beim Transport zusätzlichen Anforderungen.
Verpackung, Kennzeichnung und Transport
Es bestehen für den Versand humaner diagnostischer Proben zwei Verpackungsvorschriften mit den jeweilig zugehörigen Verpackungsarten:
P650 für diagnostische Proben der UN-Nr. 3373
P620 für ansteckungsgefährliche Stoffe der UN-Nr. 2814
Beide Verpackungen bestehen aus Primärverpackung (Probengefäß), Sekundärverpackung (Schutzgefäß) und der Umverpackung. Der Postversand von diagnostischen Proben der UN-Nr. 3373 bis einschließlich der WHO-Risikogruppe 2 ist zulässig, dagegen dürfen Proben der Risikogruppe 3 (klinisch relevant hier vor allem Hepatitis B und HIV) nicht mit der Post transportiert werden.
Hinsichtlich des sehr selten vorkommenden Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe der UN-Nr. 2814 gelten besondere Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Da dies auch mit der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten einhergeht, ist für die Planung eines solchen Transports eine Rücksprache mit dem entsprechenden Gefahrgutbeauftragten in jedem Fall notwendig, so dass hier auf weitergehende Ausführungen diesbezüglich verzichtet wird.
Verantwortlich für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beim Versand medizinischer Untersuchungsmaterialien ist der Absender (einsendender Arzt oder Laborleiter).
Für die Verpackungsvorschrift P650 haben wir für Sie ein Merkblatt zusammengestellt. Außerdem empfehlen Wir Ihnen die Broschüre der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW), die Sie hier finden können.