Für unerwünschte Arzneimittelwirkungen („Transfusionsreaktionen“) besteht eine Meldepflicht. Dieser kommen Einsender nach, wenn eine Transfusionsreaktion unverzüglich mittels Meldebogen oder formlos der Blutbank unter Angabe des Schweregrades mitgeteilt wird. Weitere gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die Bundesoberbehörde, werden dann vom Institut für Transfusionsmedizin vorgenommen.
Noch vorhandene Restbeutel von Blutkonserven werden mit einer neuen EDTA-Blutprobe des Patienten an die Blutbank gesendet. Hier können, je nach Schweregrad der Transfusionsreaktion und dem weiteren Transfusionsbedarf, Untersuchungen zur weiteren Abklärung auch zeitnah vorgenommen werden.