Unsere Arbeit basiert auf der EU Richtlinie basic safety standards
(2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom).
Relevant für unsere Arbeit ist besonders:
Artikel 58 -Verfahren-
…d) bei medizinisch-radiologischen Anwendungen ein Medizinphysik-Experte in angemessener Weise und in dem Umfang hinzugezogen wird, wie es dem radiologischen Risiko der Anwendung entspricht.
Insbesondere gilt Folgendes:
i) Bei anderen strahlentherapeutischen Anwendungen als nuklearmedizinischen Standardtherapien ist ein Medizinphysik-Experte zu enger Mitarbeit hinzuzuziehen.
ii) Bei therapeutischen nuklearmedizinischen Standardanwendungen und bei strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Anwendungen mit hohen Dosen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ist ein Medizinphysik-Experte hinzuzuziehen.
iii) Bei anderen medizinisch-radiologischen Anwendungen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst werden, ist gegebenenfalls ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzuzuziehen.
Artikel 83 -Medizinphysik-Experte-
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Medizinphysik-Experte je nach Bedarf bei Fragen zur Strahlenphysik im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Kapitel VII und in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c enthaltenen Anforderungen handelt oder berät.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass je nach medizinisch-radiologischer Anwendung der Medizinphysik-Experte die Verantwortung für die Dosimetrie übernimmt, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der dem Patienten und anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen verabreichten Dosis, hinsichtlich der medizinisch-radiologischen Ausrüstung berät und insbesondere zu Folgendem beiträgt:
a) Optimierung des Strahlenschutzes von Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte;
b) Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die medizinisch-radiologische Ausrüstung;
c) Abnahmeprüfungen der medizinisch-radiologischen Ausrüstung;
d) Erstellung technischer Spezifikationen für die medizinisch-radiologische Ausrüstung und die Auslegung der Anlagen;
e) Überwachung medizinisch-radiologischer Anlagen;
f) Analyse von Vorfällen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter oder unbeabsichtigter medizinischer Exposition;
g) Auswahl der für die Strahlenschutzmessungen erforderlichen Ausrüstung;
h) Schulung von medizinischen Fachkräften und anderen Arbeitskräften hinsichtlich relevanter Aspekte des Strahlenschutzes.
Artikel 61 -Besondere Anwendungen-
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete medizinisch-radiologische Ausrüstungen, Verfahren und Zusatzgeräte verwendet werden für medizinische Expositionen
a) von Kindern, b) im Rahmen von Reihenuntersuchungen, c) mit hohen Patientendosen, die bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie vorliegen können.
Diese Anforderungen wurde in der Strahlenschutzverordnung von 2018 umgesetzt und in der dazugehörigen Richtlinie genauer ausgeführt.
Die Arbeitsgemeinschaft Physikalische Technik der Dt. Röntgengesellschaft hat hierzu ein Positionspapier veröffentlicht.
Übersicht der Quellen:
EU Richtlinie
Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzverordnung
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung
Richtlinienmodul zum Erwerb der MPE Qualifikation
Positionspapier
Dt. Ges. Medizinische Physik
APK
Norddeutsches Seminar für Strahlenschutz