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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wozu benötigt man ein Abstammungsgutachten?

Bei der Frage nach der Abstammung von Personen (meist Vaterschaftsfragen) geht es um Klärung, ob der vermutete Vater tatsächlich der biologische Vater ist. Diese Frage ist nicht nur von persönlichen Interesse, sondern ihre Beantwortung erlaubt auch rechtliche Schlussfolgerungen bei Unterhaltsansprüchen, Erbschaftsfragen, Ausschluss von Verwechslungen oder -generell- die Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen.

Welche genetischen Merkmale werden untersucht?

Die DNA-Segmente, die zur Analyse eingesetzt werden, sind sogenannte nicht-kodierende Abschnitte. D.h. sie beinhalten keinerlei Informationen für genetische Produkte (=Proteine). Das wiederum heißt, dass diese Segmente keinerlei Aussage über z.B. Erbkrankheiten oder andere Erkrankungen beinhalten. Eine genetische Typisierung für ein Abstammungsgutachten gibt lediglich die Anzahl von wiederholten DNA-Stücken in diesen nicht-kodierenden Abschnitten wieder, so dass der Schutz der Persönlichkeit absolut gewahrt bleibt. Gleichzeitig ist ein Missbrauch der Daten z.B. für Versicherungszwecke (Abschluss von Lebensversicherungen) völlig unmöglich.

Ist ein DNA-Gutachten noch anderweitig zu verwenden?

Diese Frage ist - wie unter Punkt 2 aufgeführt - eindeutig zu verneinen.

Wie sicher ist das Ergebnis?

Wenn das untersuchte Kind in einem STR-System auf der DNA ein Merkmal (=bestimmte Länge) aufweist, welches der mögliche Vater nicht besitzt, kann dies ein Hinweis auf eine Nicht-Vaterschaft darstellen. Ein solcher Ausschluss muss an weiteren Systemen bestätigt werden, die auf mindestens drei verschiedenen Chromosomen liegen. Damit wird ausgeschlossen, dass eine einzelne Mutation ein falsch-negatives Ergebnis verursacht.

Wird ein Ausschluss diesen Kriterien entsprechend bestätigt, ist die Vaterschaft praktisch ausgeschlossen.

Bei einem Einschluss besitzt der mögliche Vater alle Merkmale, die das Kind von seinem leiblichen Vater geerbt haben muss. Hier muss eine statistische Berechnung erfolgen, welche die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der ein unverwandter Mann die gleichen Merkmale zufällig besitzen würde.

Gleichzeitig wird berechnet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für den wirklichen Vater ist. Der Wert von 99,9 % mit dem Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen" soll gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer in jedem Fall erreicht werden. In der Regel liegen wir mit unseren Analyse-Ergebnissen weit oberhalb dieser Wahrscheinlichkeit, so dass ein Gutachten nur erstellt wird, wenn das Ergebnis sicher ist.

Wie gebe ich ein Gutachten in Auftrag?

Sie können jederzeit ein Gutachten bei uns in Auftrag geben, indem Sie das Auftragsformular herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und uns per Post, Fax (0431 500 15904) oder eingescannt per Mail (rmed-ki@uksh.de) zusenden.

Bei privaten Aufträgen zur Abstammungsbegutachtung arbeiten wir prinzipiell nur mit Vorkasse, d.h. sobald Ihr Auftrag bei uns erfasst wurde, erhalten sie eine Rechnung. Erst nach dessen Begleichung beginnen wir mit der Bearbeitung der Proben.

Von allen beteiligten Personen (Kind, Mutter, möglicher Vater) werden die persönlichen Daten bei der Probenentnahme entsprechend den Empfehlungen der Gendiagnostikkommission (GEKO) festgehalten. Hierzu werden Kopien der Personalausweise und Fingerabdrücke aller Beteiligten gefertigt sowie ein Lichtbild genommen. Alle Beteiligten werden gem. Gendiagnostikgesetz (GenDG) über die Art und den Umfang der Begutachtung und ihre Rechte aufgeklärt. Zusätzlich muss von allen Beteiligten eine Einverständniserklärung unterzeichnet werden, ggf. auch dann, wenn sie selbst nicht in die Untersuchung einbezogen werden (z.B. die Kindsmutter).

Zur Probenentnahme kommen Sie direkt in unser Institut. Alternativ können Sie uns auch einen Arzt oder Ärztin ihres Vertrauens benennen, welche wir dann mit der Probenentnahme beauftragen. Dieser darf jedoch nicht in einem nahestehenden Verhältnis zu Ihnen stehen (z.B. Verwandte). In unserem Institut stehen Ihnen Sachverständige zur Verfügung, welche die Entnahmen von Schleimhautabstrichen oder im Ausnahmefall Blut durchführen. Den Termin zur Probenentnahme sprechen Sie bitte unter der Telefonnummer 0431 500-15903 ab.

Sämtliche Personendaten und weitere Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt und verbleiben im Institut, um in Zweifelsfällen die Identität der untersuchten Personen nachweisen zu können.

Müssen beide Eltern in die Untersuchung einbezogen werden?

Eine Abstammungsbegutachtung kann in Ausnahmefällen auch ohne die Untersuchung der Mutter erfolgen. Die Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung rät jedoch ausdrücklich davon ab. Gerichtlich gefordert ist jedenfalls bei Untersuchung des Kindes eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Ist die Mutter oder der Vater alleiniger Sorgeberechtigter, ist nur deren Einverständnis notwendig, ansonsten jedoch von beiden Sorgeberechtigten. Im Februar 2010 ist das neue Gendiagnostikgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/) in Kraft getreten, das eine noch genauere Aufklärung der beteiligten Personen zur Folge hat. Diese Gesetzesänderung wird von uns vollständig erfüllt, so dass sich keine rechtlichen Probleme oder Bedenken ergeben.

Gutachten ohne das Wissen beider Elternteile sind laut GenDG unzulässig und werden von uns grundsätzlich nicht durchgeführt. Dies gilt auch für die Untersuchung von z.B. Haaren, Schnullern, oder Zahnbürsten als Probenmaterial, die jeweils nur mit Zustimmung aller Sorgeberechtigten durchgeführt werden dürfen.

Wozu Identitätssicherung?

Die Identitätssicherung ist nötig, damit gewährleistet ist, dass wirklich die fraglichen Personen untersucht wurden. Damit wird ausgeschlossen, dass sich z.B. ein möglicher Vater von einem guten Freund oder dem Bruder zur Probenentnahme "vertreten" lässt und damit ein falsch-negatives Ergebnis, nämliche ein Ausschluss, erzeugt wird.

Äußerst wichtig ist die Identitätssicherung, wenn nur Kind und möglicher Vater untersucht werden. Wenn nicht gleichzeitig die Mutter untersucht wird, würde es z.B. nicht auffallen, wenn ein "falsches" Kind zur Probenentnahme erscheint, das dann natürlich als nicht zum Vater passend typisiert werden würde.

Ab wann kann ein DNA-Vaterschaftsgutachten durchgeführt werden; wie alt muss das Kind sein?

Ein Abstammungsgutachten auf genetischer Basis kann zu jeder Zeit und -anders als bei den bisherigen serologische Untersuchungen- bereits am Tag der Geburt durchgeführt werden. Es kann z.B. Nabelschnurblut oder aber ein einfacher Schleimhautabstrich des Babies eingesetzt werden, was beides schmerzlos entnommen wird.

Welches Material wird zur Untersuchung benötigt?

Für ein Abstammungsgutachten auf DNA-Ebene können theoretisch alle menschlichen Zellen eingesetzt werden, die einen Zellkern und damit genetisches Material besitzen. Hierzu gehören Blut und Schleimhautabstriche (sog. Speichelabstriche), Haare mit Haarwurzel, aber auch Gewebeproben (Biopsien), wie sie für Untersuchungen im Krankenhaus entnommen werden (z.B. paraffin-eingebettete Gewebe für histologische Analysen).

Wie wird ein Schleimhautabstrich entnommen?

Die Abnahme eines Schleimhautabstriches ist einfach, schmerzlos und deshalb vor allen bei Kindern problemlos durchführbar.

Welche Gutachten sind möglich und zu empfehlen?

Wir untersuchen routinemäßig z. Zt. 23 verschiedene sogenannte STR-Systeme mittels PCR- und Kapillarelektrophorese-Analytik. Damit lassen sich die gängigsten Verwandtschaftsverhältnisse, wie z.B. Eltern-Kind-Verhältnisse und Geschwisterschaften, in der Regel problemlos darstellen.

Natürlich ist auch die Erkennung einer Nicht-Verwandtschaft möglich. Im Falle eines Ausschlusses einer Vaterschaft führen wir immer einen sogenannten Wiederholerausschluss durch, bei dem die jeweils zweite Probe der Beteiligten (i.d.R. Kind und Putativvater) aufgearbeitet und analysiert wird. Dies ermöglicht die Überprüfung etwaiger Vertauschungen im Labor während des Untersuchungsvorganges und verhindert dadurch falsch-negative Aussagen.

Zusätzlich können Sie uns jederzeit anrufen, wenn es sich um eine kompliziertere Fragestellung handelt (z. B. (Halb-)Geschwisterschaften oder Defizienzfälle, bei denen Personen, die in der Fragestellung eine Rolle spielen, nicht (mehr) beprobt werden können). Da wir über verschiedenste Analysemethoden verfügen, können wir für die entsprechenden Fragestellungen die jeweilig indizierten Untersuchungen durchführen.

Hat das Gutachten vor Gericht Bestand?

Prinzipiell "ja". Voraussetzung ist eine Identitätssicherung der Personen, denen das Untersuchungsmaterial entnommen wurde, sowie die Einhaltung des Gendiagnostikgesetzes und der Richtlinien der Bundesärztekammer, wie es von uns gewährleistet wird.
Daher sind unsere Gutachten generell bei Gericht anerkannt.

Welche Kosten fallen an?

Näheres bitte auf Anfrage per Telefon, E-Mail, Fax oder Anschreiben.

Wie lange dauert die Analyse?

Eine Abstammungsuntersuchung mittels PCR benötigt 1 bis 4 Wochen nach Probeneingang in einem einfachen Fall (=Vater, Mutter, Kind), bei komplizierten Fällen kann die Bearbeitung länger dauern.

Welche Qualitätskontrollen erfolgen im Labor?

Alle Untersuchungen im eigenen Labor werden entsprechend den "Richtlinien für die Erstellung von Abstammungsgutachten" der Bundesärztekammer durchgeführt.

Alle Ergebnisse werden durch mindestens zwei qualifizierte Untersucher ausgewertet. Gleiches gilt für die Übertragungen von Daten, so dass Verwechslungen, Falschtypisierungen und Übertragungsfehler absolut ausgeschlossen werden.

Zusätzlich ist das molekulargenetische Labor seit Oktober 2009 vollständig nach ISO17025 akkreditiert.

Ansprechpartner?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:

Dr. rer. medic. Maria Seidel

Bereichsleitung Forensische Genetik, Sachverständige für Forensische DNA-Analytik
Tel. Kiel: 0431 500-15922Fax: 15904

Dr. rer. nat. Jan Euteneuer, M. Sc.

stellv. Bereichsleitung, Fachabstammungsgutachter DGAB, Molekulare Ballistik
Tel. Kiel: 0431 500-15917