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Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM

Nach dem § 84 (2) Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber verpflichtet, länger erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) anzubieten. Dabei haben alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen (42 Tage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, Anspruch auf die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dabei wird nach Bedarf der Arbeitsplatz und die Arbeitstätigkeit so angepasst, dass einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wird. In Gesprächen mit der BEM-/ Inklusionsbeauftragten sowie weiteren Wunschgesprächspartnern, wird gemeinsam mit dem Beschäftigten nach Lösungen gesucht.

Ziele des BEM:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit

  • Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit

  • Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes

Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für den betroffenen Beschäftigten freiwillig. Wenn Sie die Voraussetzungen für ein BEM-Gespräch erfüllen, bekommen Sie eine entsprechende Einladung über das Dezernat Personal des UKSH.

Sie können jedoch auch frühzeitig – noch aus der Arbeitsunfähigkeit heraus – jederzeit ein BEM-Verfahren anfragen, um rechtzeitig entsprechende Vorbereitungen für Ihren weiteren Einsatz zu treffen.

Bei Fragen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement wenden Sie sich an unsere BEM-Beauftragten. Kontakt