Ihre Schwangerschaft endete vorzeitig, anders als erhofft und erwünscht? Sie hatten sich auf die Geburt Ihres Kindes gefreut und haben nun Ihr Kind verloren?
Auf der folgenden Seite möchten wir Sie als Betroffene informieren, welche Möglichkeiten es für Sie im Falle des Verlustes Ihres Kindes gibt.
Wir alle, Ärzte, Ärztinnen, Pflegekräfte, Hebammen und unsere Seelsorgerin sind in dieser traurigen Situation für Sie da. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an. Unsere Seelsorger und Seelsorgerinnen haben ein offenes Ohr für Sie. Das Pflegepersonal stellt gern einen Kontakt für Sie her.
Neben vielen Gedanken und schmerzlichen Gefühlen beschäftigt Sie vielleicht auch die Frage nach einer Beerdigung Ihres Kindes.
Wenn Ihr Kind lebend zur Welt kam, besteht nach dem Gesetz eine Bestattungspflicht, dies gilt auch für tot geborene Kinder mit einem Geburtsgewicht über ab 500 g bzw. ab 23 + 0 Schwangerschaftswochen. In diesem Fall muss für die Beisetzung ein Bestattungsinstitut beauftragt werden.
Für tot geborene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 g bzw. unter 23 + 0 Schwangerschaftswochen, sowie für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen gibt es keine Bestattungspflicht, dennoch möchten wir eine Bestattung ermöglichen.
Für die Bestattung Ihres Kindes gibt es in diesem Fall folgende Möglichkeiten:
Sie lassen es individuell und auf eigene Kosten bestatten. In diesem Fall beauftragen Sie einen Bestatter Ihrer Wahl und informieren unser Personal. Der Bestatter muss sich dann an das Institut für Pathologie wenden, wo die Aufbewahrung stattfindet. Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens drei Wochen vor der nächsten Gedenkfeier (siehe unten "Termine") geschehen sollte.
Sie legen die Bestattung in die Hände der Klinik. In diesem Fall müssen Sie selbst nichts unternehmen. Wir halten für diese Kinder vier Mal im Jahr eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung ab. Für Sie entstehen keine Kosten. Die Asche mehrerer Kinder wird in einer Gemeinschaftsurne beigesetzt.
Wir haben dafür eine Grabstätte auf dem Friedhof St. Lorenz, Steinrader Weg 10, Lübeck. Hier finden Sie jederzeit einen Ort, um still Abschied zu nehmen. Die Grabstellen sind nach Jahrgängen geordnete, so dass Sie das Grab Ihres Kindes auch später finden können.
Gedenkfeier
Bei einer ökumenischen Gedenkfeier in der St. Lorenz-Kirche nehmen wir Abschied von den Kindern. Die Religionszugehörigkeit spielt hierbei keine Rolle. Sie sind herzlich eingeladen, daran teilzunehmen. Anschließend besteht die Möglichkeit zu einem Gespräch mit Ansprechpartner:innen von Beratungsstellen und Seelsorger:innen.
Die Beisetzung findet einmal im Quartal statt. Die Termine für die Trauerfeiern finden Sie auf der Rückseite dieses Folders. Auf dem St. Lorenz-Friedhof befindet sich eine Grabstätte für „Sternenkinder”. Diese können Sie jederzeit besuchen.
Gedenkfeiern 2025/2026 jeweils mittwochs um 15 Uhr am:
5. März 2025
4. Juni 2025
3. September 2025
3. Dezember 2025
4. März 2026
3. Juni 2026
St. Lorenz-Friedhof
Steinrader Weg 10 (Rückseite des Hauptbahnhofs)
23558 Lübeck
Webseite
Weltweites Kerzenleuchten
Zum Gedenken an verstorbene Kinder
Sonntag, 14. Dezember 2025, um 19 Uhr in der St. Lorenz-Kirche, Lübeck
Was Sie selbst tun können
Trauer ist individuell und benötigt Zeit. Nehmen Sie sich für den Abschied die Zeit, die Sie brauchen. Wir unterstützen Sie dabei. Sprechen Sie Ihre Wünsche gerne aus. Nutzen Sie auch schon vor der Geburt Gesprächsangebote unserer Seelsorge oder von Beratungsstellen, wie den Frühen Hilfen.
Fotos und Fußabdrücke sind Erinnerungen, die Ihnen bleiben. Wir beauftragen auf Wunsch einen Sternenfotograf (siehe Initiative Sternenkinder Fotografie). Das ist für Sie kostenlos.
Auch, wenn Ihr Kind vor der 23 + 0 Schwangerschaftswoche mit weniger als 500 g zur Welt gekommen ist, können Sie beim Standesamt offiziell einen Namen eintragen lassen. Dazu benötigen Sie Ihren Mutterpass. Lassen Sie in der Klinik die Geburt im Mutterpass dokumentieren. Weitere Informationen finden Sie hier: Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen
Sie haben als Frau in der Phase nach der Geburt Anspruch auf Hebammenhilfe, unabhängig von der Dauer Ihrer Schwangerschaft. Nutzen Sie dies und sprechen Sie unsere Nachsorgehebammen an.
Die Regeln zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ändern sich im Juni 2025. Ihr Arzt/Ihre Ärztin wird Sie darüber informieren, welche Schutzfristen für Sie gelten. Aktuelle Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundes.
Auch der Austausch mit anderen betroffenen Eltern kann helfen.
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