Medizinaluntersuchungsamt

Nach § 83 Abs. 6 des Hochschulgesetzes (HSG) nimmt das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein als Medizinaluntersuchungsamt die Durchführungen von Untersuchungen und Beratungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet der Hygiene und medizinischen Mikrobiologie als Landesaufgabe wahr. Das Institut für Krankenhaus- und Umwelthygiene deckt dabei das Gebiet der Hygiene ab und berät neben den durchgeführten Untersuchungen das Land Schleswig-Holstein sowie die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeinen und speziellen Fragen der Hygiene. Die Dienstaufgaben des Medizinaluntersuchungsamtes sind in einem eigenen Erlass des Landes Schleswig-Holstein geregelt.

Dienstaufgaben des Medizinaluntersuchungsamtes für den Bereich Hygiene

  • Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen von Ermittlungen der Gesundheitsämter nach §§ 16 und 25 IfSG und dem IGV. Zur Untersuchung gelangen nicht vom Menschen stammende Untersuchungsmaterialien wie Lebensmittelproben (z. B. Speisereste, Milch und andere Lebensmittel), Trinkwasser, Gebrauchsgegenstände und Umweltproben.

  • Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen des Trinkwassers aufgrund des § 37 IfSG und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

  • Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen sowie aus sonstigen Schwimmbadeinrichtungen einschließlich zugehöriger Wasseraufbereitungsanlagen gemäß BäderhygVO im Rahmen der Überwachung durch die Gesundheitsämter.

  • Untersuchungen von Wasser aus Badegewässern gemäß Badegewässerverordnung (BadegewVO) im Rahmen der Überwachung der Gesundheitsämter.

  • Durchführung von Untersuchungsprogrammen für das Gesundheitsministerium im Bereich der Wasserhygiene zu speziellen Fragestellungen.

  • Umwelt- und infektionshygienische Untersuchungen von Abwasser und Klärschlamm gem. § 41 IfSG im Rahmen der Überwachung durch die Gesundheitsämter.

  • Untersuchungen von Innenraumluft und sonstiger Proben auf Schimmelpilze und Bakterien.

  • Durchführung von Untersuchungsprogrammen für das Gesundheitsministerium im Bereich der Umwelthygiene zu speziellen Fragestellungen.

  • Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen im Rahmen der Tätigkeit der Gesundheitsämter in Einrichtungen nach §§ 23 und 36 IfSG, sowie der in §§ 9, 10 und 11 GDG genannten Aufgaben.

  • Beratung des Gesundheitsministeriums und der Gesundheitsämter in speziellen hygienischen Fragen. Hierzu gehört insbesondere auch die Beratung der Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund der §§ 9, 10 und 11 GDG wie z. B. bei der infektionshygienischen Überwachung von Krankenhäusern, bei denen eine Begleitung durch Vertreter des Medizinaluntersuchungsamtes angezeigt sein kann.

  • Krankenhaushygienische Beratung in besonderen Einzelfällen und Unterstützung bei der Bewertung der Ergebnisse von Ausbruchsuntersuchungen. Fachliche Unterstützung bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen nach § 23 Abs. 4 IfSG.

  • Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlungen nach § 25 IfSG und im Rahmen von Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 IfSG.