Ergänzend zu den allgemeinen Krankenhausleistungen bieten wir Ihnen kostenpflichtige Wahlleistungen wie die Unterbringung in Ein- bzw. Zweibettzimmer (abhängig von der freien Zimmerkapazität), die Unterbringung einer Begleitperson (sofern medizinisch nicht angeordnet) sowie wahlärztliche Leistungen an.
Hier gilt zu beachten, dass bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Wahl nicht auf einzelne Ärztinnen/Ärzte (Wahlärzte) beschränkt werden kann. Die Wahlleistungsvereinbarung über die Erbringung wahlärztlicher Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung der Patientin/des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen/Ärzte des UKSH, soweit diese Ärztinnen/Ärzte im Sinne des § 17 KHEntgG zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärztinnen/Ärzten veranlassten Leistungen von Ärztinnen/Ärzten sowie ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des UKSH.
Bitte sprechen Sie unser Aufnahmepersonal gerne an, wenn Sie detaillierte Informationen wünschen.
Die Kosten für in Anspruch genommene Wahlleistungen werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Haben Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen, erstattet diese Ihnen je nach Tarif die Kosten. Sie sollten vor Ihrem Aufenthalt mit Ihrer Krankenversicherung klären, welche Leistungen übernommen werden.