Am 30.03.2021 wurde die „Vereinbarung über die Entlastung und Stärkung der Beschäftigten am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Entlastungsvereinbarung)“ als schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem UKSH und ver.di abgeschlossen. Durch die gute Zusammenarbeit mit ver.di konnte somit etwas ganz Besonderes für die Pflege am USKH erreicht werden. Deshalb wurde die Entlastungsvereinbarung auch schon vorzeitig bis zum 31.12.2025 verlängert.
Seit dem 01.06.2022 hat der Aufsichtsrat seine Freigabe für die Entlastungsvereinbarung gegeben und damit am UKSH den Grundstein für bessere Arbeitsbedingungen als jedes andere Krankenhaus in Schleswig-Holstein gelegt. Ergänzend dazu besteht seit März 2026 eine Änderungsvereinbarung zur bestehenden Entlastungsvereinbarung, mit der die bisherigen Regelungen weiterentwickelt und an aktuelle Anforderungen angepasst werden.
Was ist die Entlastungsvereinbarung
Durch die Entlastungsvereinbarung sollen bessere Arbeitsbedingungen im pflegerischen Bereich am UKSH und der ZIP gGmbH geschaffen werden und so die Gewinnung und Sicherung von Fachkräften ermöglicht werden.
Ausbildung am UKSH
Das UKSH sagt zu, die Qualität der Ausbildung zu stärken. Ziel ist es, die Auszubildenden der Gesundheitsfachberufe nach der Ausbildung am UKSH zu halten.
Dafür wurden z.B. nachstehende Themen aufgegriffen:
Einführung von Teamleitungen für die hauptamtlichen Praxisanleiter (HPAs)
Zentrale Dienstplanung für die HPAs
12-wöchige Dienstplanrollen für die Auszubildenden
10 freiwählbare Urlaubstage mit rechtzeitiger Urlaubsplanung in Eigenverantwortung des Auszubildenden
Festlegung von Bezugspersonen für die Auszubildenden
Sicherstellung der praktischen Ausbildungszeiten durch Praxisanleiter*innen
Weiterentwicklung der Entlastungsvereinbarung
Mit dem Änderungsvertrag zur Entlastungsvereinbarung vom 25.03.2026 wird das seit 2022 bestehende Konsequenzenmanagements in den bettenführenden Bereichen fortgeführt. Wie bisher werden Belastungspunkte generiert, sobald der mit ver.di abgestimmte Betreuungsschlüssel einer Station oder Schicht überschritten wird.
Der Änderungsvertrag sieht darüber hinaus eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises vor. Neben den bereits einbezogenen Pflegefachpersonen werden künftig auch folgende Beschäftigtengruppen berücksichtigt:
Beschäftigte mit mindestens einjähriger qualifizierter Tätigkeit im Gesundheitswesen
Internationale Pflegekräfte ab Beginn ihres Anerkennungskurses
Parallel dazu verfolgt das UKSH weiterhin das Ziel, die personelle Entlastung und Stabilisierung der pflegerischen Versorgung nachhaltig zu unterstützen. Dazu sollen geeignete Maßnahmen zur Personalgewinnung und Strategien zur Personalbindung weiterentwickelt und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Im Mittelpunkt steht dabei, die Attraktivität der Arbeitsbereiche zu stärken, Entwicklungsperspektiven zu fördern und Strukturen zu schaffen, die eine verlässliche und qualitativ hochwertige Versorgung ermöglichen. Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen erfolgt fortlaufend und orientiert sich an den Bedarfen der Beschäftigten sowie den Anforderungen der Versorgungspraxis.
Weiterführende Informationen finden Sie im Dokument zur Entlastungsvereinbarung.
Konsequenzenmanagement
Für die jeweiligen Arbeitsbereiche sind Schicht-Soll-Besetzungen vereinbart worden. Die konkrete Sollbesetzung orientiert sich an der tatsächlichen Bettenbelegung (Verweildauerminuten) gemäß der KIS/ Orbis Auswertungen. Die Verweildauerminuten werden innerhalb der definierten Betrachtungszeiträume (Früh-, Spät-, Nachtzeit) summiert und in Stunden umgerechnet. Daraus ergeben sich die Belegungsstunden, die mit den vorgegebenen Personalschlüsseln ins Verhältnis gesetzt werden.
Zur Ermittlung einer etwaigen Belastung werden Besetzungs- und Belegungsdaten zusammengeführt. Sogenannte Belastungspunkte (BEPs) entstehen anteilig nach Umfang der Arbeitszeit, die während einer Belastungsschicht erbracht wird. Je Arbeitstag kann maximal ein BEP entstehen.
Durch Erreichen von jeweils 10 BEPs, innerhalb eines Jahres ab dem Folgemonat nach Entstehen des ersten BEP, ergibt sich ein Anspruch auf eine (1) beschäftigungsfreie Ausgleichsschicht, unter Fortzahlung der Bezüge, mit einem Arbeitszeitvolumen von 7,7 Stunden Arbeitszeit in der Früh- oder Spätschicht.
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsschicht kann frühestens zwei Monate und muss spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehen erfolgen. Mit dem Datenlauf April 2026 ist die Auszahlung einer entstandenen Ausgleichsschicht, mit einem Arbeitszeitvolumen von 7,7 Stunden mittels Antrags im ESS möglich.
Sofern nicht zehn BEPs generiert wurden und damit ein Anspruch auf eine Ausgleichsschicht entstanden ist, verfällt der individuelle BEP zwölf Monate nach Ablauf des Folgemonats, in dem er entstanden ist. Es verfallen nicht alle BEPs, sondern jeder Punkt einzeln berechnet ab seiner Entstehung.
Bitte sehen Sie für weiterführende Informationen zu diesem Thema die nachstehenden FAQs.

Michael Holtschlag, Pflegerische Teamleitung in der Neurochirurgie am Campus Kiel
„Die Pflege übernimmt eine Schlüsselrolle in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Mit der Entlastungsvereinbarung bekennt sich das UKSH als einziges Krankenhaus in Schleswig-Holstein zu einer stark aufgestellten Pflege für gute Arbeitsbedingungen und eine gute und sichere Patientenversorgung.“
FAQs Entlastungsvereinbarung
Was sind BEP?
Belastungspunkte entstehen, wenn der mit Ver.di geeinte Quotient (Betreuungsschlüssel) eines Betrachtungszeitraumes überschritten wurde, anteilig nach Umfang der individuellen Arbeitszeit, die während dieser sogenannten „Belastungsschicht“ erbracht wird.
Dabei werden die tatsächlichen Verweildauerminuten (der Patienten), zu dem aktuellen Personalschlüssel (Ist-Besetzung) des definierten Betrachtungszeitraumes ins Verhältnis gesetzt und mit den Sollvorgaben des Bereichs abgeglichen.
Betrachtungszeiträume sind:
Frühbetrachtungszeitraum = von 06:00-13:00 Uhr
Spätbetrachtungszeitraum = von 13:00 – 20:00 Uhr
Nachtbetrachtungszeitraum = von 20:00 – 06:00 Uhr am Folgetag
Wie funktioniert die Berechnung der BEP?
Je Arbeitstag kann maximal ein BEP entstehen. Belastungspunkte berechnen sich wie folgt:

Wer hat Anspruch auf BEP?
3-jährig examinierte Pflegefachkräfte
Hebammen im Stationsdienst
Erzieher und Heilerziehungspflegende
Notfallsanitäter/in und Rettungssanitäter/in
MFA
mindestens 1-jährig in Gesundheitsberufen Qualifizierte (z.B. KPH, APH, Pflegeassistenten…)
international Pflegende ab Beginn des Vorbereitungskurses zur Anerkennungsprüfung
Ab wann kann ich meine individuellen BEP einsehen?
Einspielung der Belastungspunkte erfolgt zum Ende des Folgemonats
Wie viele BEP werden für eine Ausgleichsschicht benötigt?
Für eine bezahlte Ausgleichsschicht im Volumen von 7,7 Stunden (Früh-, Spätschicht) werden 10 BEP benötigt.
Wie werden bezahlte Ausgleichsschichten für Teilzeitbeschäftigte gewährt?
Teilzeitbeschäftigte, die in verkürzten Schichten eingesetzt werden, haben die Möglichkeit nach Erreichen von 10 BEPs eine entsprechend anteilige Ausgleichsschicht zu erhalten. Das Gesamtvolumen von 7,7 Stunden wird auch Teilzeitbeschäftigen gewährt.
Kann die Berechnung der BEP ausgesetzt werden?
Bei medizinischen Notständen, die durch die Bundes- oder Landesregierung erklärt werden oder die PpUGV ausgesetzt wird, wird diese Vereinbarung außer Kraft gesetzt. Grundlage ist der Ausruf der Bundes- oder Landesregierung zum Notstand.
Kann ich sehen wie viele BEP ich bereits habe?
Im SP-Expert ESS können die bereits erwirtschaften BEP im Dashboard und im Monatsjournal eingesehen werden.
Bis wann ist die Entlastungsvereinbarung gültig?
Die aktuelle Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum 30. Juni 2027 gekündigt werden. Danach mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Können meine BEP verfallen?
Ja, nach 13 Monaten nach Entstehung des individuellen Punktwertes, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Komplettierung der erforderlichen 10 BEP erfolgt ist.
Was geschieht, wenn ich an einem geplanten Ausgleichfrei arbeitsunfähig erkranke?
Es handelt sich um das gleiche Vorgehen, wie bei einem geplanten Freizeitausgleich. Ein durch Arbeitsunfähigkeit nicht angetretenes Ausgleichfrei wird nicht ersatzweise nachgewährt.
Kann ich mir den freien Tag auch auszahlen lassen?
Ja, über den ESS kann die Auszahlung der 7,7h beantragt werden. Die Vorgehensweise erfolgt dabei analog der Auszahlung von bspw. Überstunden.
Welche Möglichkeiten habe ich bzgl. entstandener Ausgleichschichten
Ausgleichsschichten mit einem Stundenumfang von 7,7h sollen im Früh-oder Spätdienst, an den Kalendertagen Montag-Freitag frühestens nach 2 spätestens nach 6 Monaten genommen werden. (als sog. „FfBel“-Tage = „Frei-für-Belastung“).
Der Anspruch bleibt aber auch darüber hinaus bestehen.
Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sind bis zu 3 FfBel-Tage hintereinander oder auch die Verbindung mit dem Tarifurlaub möglich.
Wieso erhalte ich 75 €?
Folgende Bereiche sind von der Möglichkeit BEP zu erwirtschaften ausgeschlossen und erhalten stattdessen eine monatliche Zulage in Höhe von 75 € brutto bei Vollzeit:
Die Zulagenregelung gilt für die nachfolgend genannten Stationen:
Campus Lübeck
A020; A412; A218; A221; A226; INA und Kinder-INA; B4.11; A210; A211
Campus Kiel
K211; C118; C218; D.310; INA und Kinder-INA; KC110, KC111, KB710, CU21
Meine Fragen konnten nicht beantwortet werden, an wen kann ich mich wenden?
Teamleitungen wenden sich bitte an entlastung@uksh.de (bitte mit Angabe der Personalnummer, Campus und Station)